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Satzung der
Heimatortsgemeinschaft Neupanat e.V.

Auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung der Heimatortsgemeinschaft Neupanat wurde am 24. September 1994 in Rastatt (Baden-Württemberg) diese Satzung beschlossen und von allen anwesenden Mitgliedern angenommen. An diese Satzung sind alle Mitglieder und der Vorstand der Heimatortsgemeinschaft Neupanat gebunden.

§ 1
Name und SITZ

Der Verein trägt den Namen Heimatortsgemeinschaft Neupanat (HOG Neupanat). Der Sitz des Vereins ist am jeweiligen Orte des Kassieres (zur Zeit Göppingen), da der Vorstand des Vereins auf das ganze Bundesgebiet verteilt wohnt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
ZWECK

1. Zweck des Vereins ist es,

  1. die landsmannschaftliche Verbundenheit der früheren Neupanater sowie deren Nachkommen zu pflegen und zu fördern;
  2. den noch in Rumänien lebenden Landsleuten caritative Hilfe zu gewähren;
  3. die kulturellen und wirtschaftlichen Leistungen, Sitten, Gebräuche,Mundart, Vereinsleben usw. im früheren Neupanat aufrecht zu erhalten und zu pflegen;
  4. im Rahmen der genannten Zwecke mit anderen landsmannschaftlichen Organisationen, insbesondere der Landsmannschaft der Banater Schwaben e.V., und anderen caritativen Organisationen zusammenzuarbeiten;
  5. Beratung von spätausgesiedelten Neupanater;
  6. Herausgabe einer Jahresschrift "Neupanater Jahresheft" oder Förderung ähnlicher Schriften;
  7. Unterstützung der Heimatkirche und Pflege des Friedhofes in Neupanat;
  8. Eintreten für die Völkerverständigung und den Frieden (Charta der Heimatvertriebenen).

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

  1. Alle Ämter des Vereins sind Ehrenämter und werden ohne Entgelt verwaltet.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden, wobei die Mitglieder keinerlei Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen erhalten.
  3. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, durch Vergütungen begünstigen.

§ 3
GESCHÄFTSFÜHRUNG

Der Verein erstellt eine Geschäftsordnung.
Die zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erforderlichen Mittel werden aufgebracht:

  1. durch Spenden,
  2. durch Veranstaltungen,
  3. durch staatliche oder kommunale Zuwendungen.

§ 4
MITGLIEDSCHAFT

  1. Jeder Neupanater hat Anspruch auf Mitgliedschaft in der Heimatortsgemeinschaft (HOG) Neupanat. Als Neupanater gilt, wer in Neupanat geboren wurde oder in Neupanat gelebt hat oder deren Abkömmlinge.
  2. Auf schriftlichen Antrag können auch andere Personen Mitglied werden, es entscheidet der Vorstand, und auf besonderen Antrag, die Mitgliederversammlung.
  3. Eintritt und Austritt erfolgen durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Sie sind jederzeit möglich.
  4. Die Mitglieder sollen die Zwecke des Vereins nach Möglichkeit fördern. Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben. Finanzielle und sonstige Leistungen und Beiträge können von keinem Mitglied verlangt werden, beruhen vielmehr auf völlig freiwilliger Basis.

§ 5
LEITUNG, VERTRETUNG DES VEREINS

  1. Die Leitung des Vereins liegt beim Vorstand.
  2. Der Vorstand besteht aus:
    • dem Vorsitzenden,
    • seinen beiden Stellvertretern,
    • dem Ehrenvorsitzenden,
    • dem Kassier,
    • den Kassenprüfern,
    • dem Schriftführer,
    • dem Protokollführer,
    • dem Pressereferenten,
    • dem Kulturreferenten,
    • dem Referenten für Wallfahrt und Gottesdienste,
    • dem Referenten für Trachten,
    • dem Musikreferenten
    • dem Jugendreferenten,
    • den Beisitzern,
    • den Ortsvertreter.

 

  1. Jedes Vorstandsmitglied kann den Verein einzeln vertreten, muß jedoch vorher die Zustimmung des Vorsitzenden oder - im Verhinderungsfall - die Zustimmung des ersten Stellvertreters einholen.
  2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat in der Mitgliederversammlung hierüber Bericht zu erstatten.
  3. Was über die Führung der laufenden Geschäfte hinausgeht und nicht von der Mitgliederversammlung ausschließlich zu entscheiden ist, wird vom Vorstand erledigt.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  5. Für besondere Verdienste können Ehrenvorsitzende von der Mitgliederversammlung ernannt werden, welche Sitz und Stimme im Vorstand haben, solange der Verein besteht. Ebenso kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.

 

§ 6
MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Der Vorstand beruft alle zwei Jahre eine ordentliche Mitgliederversammlung ein.
  2. Die Mitgliederversammlung wird durch schriftliche Einladung oder durch Ankündigung im "Neupanater Jahresheft" spätestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
  3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

 

    • Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
    • Abstimmung über die Genehmigung des Jahresberichtes und des Haushaltsplanes,
    • Entlastung der Vorstandsmitglieder,
    • Abstimmung über grundsätzliche, den Verein berührende Fragen, Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins.

 

  1. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Alle übrigen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Auflösung des Vereins bestimmt die Mitgliederversammlung durch eine drei Viertel Mehrheit.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen hat der Vorstand bei Bedarf oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder einzuberufen.
  3. Über jede Versammlung und Vorstandssitzung wird ein Protokoll erstellt. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

 

§ 7
AUFLÖSUNG

  1. Über die Auflösung kann nur beschlossen werden, wenn diese als ausdrücklicher Tagesordnungspunkt bei der Einberufung der Mitgliederversammlung ausgewiesen ist.
  2. Sowohl die Auflösung des Vereins als auch bei Wegfall seines bisherigen Zwecks bestimmt die Mitgliederversammlung mit einer drei Viertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder, wem das Vermögen des Vereins zufließen soll.
    Dabei sind vorrangig zu berücksichtigen:

 

    1. die Landsmannschaft der Banater Schwaben in Deutschland e. V., mit Sitz in München;
    2. das Institut für donauschwäbische Geschichte und Landeskunde, 72074 Tübingen, Mohlstraße 18;
    3. das Hilfswerk der Banater Schwaben, mit Sitz in Schwabach.


Das Vermögen kann nur für einen gemeinnützigen Zweck verwendet werden. Die Auflösung muß dem Finanzamt mitgeteilt werden. Die Akten und Schriften der HOG Neupanat sollen im Falle der Auflösung der Forschung zugänglich gemacht werden.

  1. Über die Auflösungsbeschlüsse muß eine Niederschrift aufgenommen werden, die vom Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer unterzeichnet werden muß.

 

§ 8
SCHLUßBESTIMMUNGEN

Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Rastatt, 24.September 1994

(Stempel)

Unterschriften:
Richard S. Jäger
Andreas Janson
Peter Repp
Josef Ruscher
Katharina Kolb
Jakob Render
Andreas Hoff
Barbara Buschmann
Johann Raber
Elisabeth Raber
Andreas Schan
Franz Wolf
Peter Wolf
Peter Mittermüller
Jakob Sachs
Hans Ruscher
Theresia Jäger